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| Satzung "Anhaltischer Förderverein für Naturkunde und Geschichte e.V. | ||||
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(1) Der Verein führt nach Eintragung
ins Vereinsregister den Namen "Anhaltischer Förderverein für
Naturkunde und Geschichte e.V." (im folgenden "Förderverein“
genannt).
(2) Der Förderverein hat seinen Sitz in 06369 W. - Gölzau.
(1) Der Förderverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Er verwendet seine Mittel aus-schließlich für satzungsmäßige Zwecke. (2) Zweck des Fördervereins ist die Förderung und Entwicklung der Region Anhalt–Süd in naturkundlichen und geschichtlichen Bereichen. Dabei stehen der Schutz, die Pflege und der Erhalt von Naturdenkmalen, unter- und obertägigen Boden- und Baudenkmälern sowie deren Integration in die moderne Kulturlandschaft im Vordergrund. Ebenso erfolgt die Erforschung der regionalen Siedlungsgeschichte in Form von Erfassung, Vermessung und Dokumentation von Bodendenkmalen. Hiervon eingeschlossen wird die Durchführung von Rettungsgrabungen, Notbergungen und baubegleitenden Dokumentationen an gefährdeten Bodendenkmalen sowie an Teilen derselben. Neben der fachlichen Erarbeitung von Dokumentationen, soll die Vermittlung der Ziele durch Öffentlichkeitsarbeit und Aufbau einer Sammlung / Ausstellung erreicht werden. (3) Der Förderverein ist selbstlos tätig.
Er verfolgt keine (4) Zuwendungen aus Mitteln des Fördervereins an Mitglieder sind ausgeschlossen. (5) Es dürfen weiterhin keine Personen durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (6) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigender Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Verwaltungsgemeinschaft oder deren Rechtsnachfolger, die es nur für gemeinnützige Zwecke verwenden darf. Der verwendete Zweck ist nachzuweisen.
§ 3 Mitgliedschaft (1) Mitglied des Fördervereins kann eine juristische Person und jede natürliche Person werden. (2) Ordentliches Mitglied kann jede Person werden, die bereit ist, die Vereinsziele aktiv zu unterstützen. (3) Fördermitglied kann jede Person werden, die bereit ist, die Vereinsziele finanziell zu unterstützen und vom Verein ausdrücklich als Fördermitglied aufgenommen wird. (4) Über den Aufnahmeantrag der ordentlichen Mitglieder und Fördermitglieder entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. (5) Die ordentliche und die Fördermitgliedschaft
wird beendet In der Mahnung ist auf die Folgen der Nichtzahlung hinzuweisen. Die Mahnung muss nur an die letzte dem Verein bekannte Anschrift erfolgen.
§ 4 Organe des Vereins Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. § 5 Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie beschließt insbesondere über: Die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern, (2) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch besondere schriftliche Einladung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung ein. Hierzu ist jedes Vorstandsmitglied allein berechtigt. Die Einladung ergeht jeweils an die letzte dem Vorstand bekannte Anschrift des Mitgliedes und muss mindestens 4 Wochen vor der Versammlung zur Post gegeben werden. (3) Jedes ordentliche Mitglied ab Vollendung des 16.
Lebensjahres hat eine Stimme, Fördermitglieder haben ein Anhörungs-
aber kein Stimmrecht. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig,
wenn mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
Bei Beschlussunfähigkeit hat der Vorstand eine neue Mitgliederversammlung
mit gleicher Tagesordnung einzuberufen, die in jedem Fall beschlussfähig
ist, worauf in der Einladung hinzuweisen ist. (4) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit
der erschienenen Mitglieder. Über die Art der Abstimmung entscheidet
die Mitgliederversammlung. Beschlüsse, durch die die Satzung
geändert wird, bedürfen einer Mehrheit von ¾. Beschlüsse,
die den Zweck des Vereins ändern, (5) Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung
ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Protokollführer zu
unterzeichnen ist. Diese Niederschrift muss den Mitgliedern in der
folgenden Mitgliederversammlung zugänglich sein. (6)Eine Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert, mindestens jedoch einmal jährlich. Eine Mitgliederversammlung ist ebenfalls einzuberufen, wenn mindestens 20 % der Mitglieder dies schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen.
§ 6 Vorstand des Vereins (1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Vorstandsmitglieder bis zur Bestellung der neuen Mitglieder im Amt. (2) Der Vorstand besteht aus mindestens einem Mitglied des Vereins, höchstens aus 7 Mitgliedern. Dabei setzt sich der Vorstand wie folgt zusammen: 1. Vorsitzender Die Wahl erfolgt einzeln. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann für seine restliche Amtszeit vom Vorstand durch einstimmigen Beschluss ein Nachfolger bestimmt werden. (3) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und vertritt den Verein außergerichtlich und gerichtlich. Besteht der Vorstand nur aus einem Mitglied, vertritt dieser den Verein allein. Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, vertreten je zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der Stellvertreter des Vorsitzenden, den Verein gemeinsam. (4)Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Förderverein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes. § 7 Sitzung und Beschlüsse des Vorstandes (1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der
Vorstandssitzung, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von
einem der stellvertretenden Vorsitzenden einberufen und geleitet wird.
Die Sitzungen sind nicht (2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens
drei (3) Über die Vorstandssitzungen ist ein Beschlussprotokoll zu führen.
§ 8 Kassenprüfung (1) Über die Mitgliederversammlung ist ein Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren zu wählen, der nicht dem Vorstand angehören darf. (2) Der Kassenprüfer hat die Aufgabe, das jeweils
zurückliegende Geschäftsjahr des Fördervereins buchhalterisch
zu prüfen, wobei dem Kassenprüfer zur Prüfung sämtliche
Unterlagen des Vereins, Rechnungsbelege, Bankauszüge und dergleichen
zur Verfügung zu stellen sind. Die Prüfung erstreckt sich
nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten
§ 9 Mitgliedsbeiträge (1) Bei Aufnahme in den Förderverein ist gleichzeitig der Jahresbeitrag zu zahlen. Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. * (siehe Beitragsübersicht)
(3) Der Vorstand kann in Einzelfällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
§ 10 Gerichtsstand und Erfüllungsort Gerichts- und Erfüllungsstand ist grundsätzlich der Sitz des Vereins. Vorstehender Satzungsinhalt des Vereins "Anhaltischer
Förderverein für Naturkunde und Geschichte e.V." wurde
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